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05 | 02 | 2012
§ 14 StVO - Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen Drucken

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen


(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:


Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

64

Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs-
teilnehmer gefährdet

§ 14 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14

10 €

64.1

- mit Sachbeschädigung

§ 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr.1, 14

25 €

65

Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen
getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen
zu vermeiden

§ 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14

15 €

65.1

- mit Sachbeschädigung

§ 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14

25 €


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Dr. Heskamp

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