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22 | 05 | 2012
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Die Betriebsgefahr


Nach Auffassung des Gesetzgebers ist mit dem Betrieb eines Kfz aufgrund der Eigenheiten des motorisierten Straßenverkehrs (hohes Gewicht des Kfz und die Möglichkeit hoher Geschwindigkeiten) ein erhöhtes Risiko eines Schadenseintritts verbunden. Das Kfz stellt also eine typische Gefahrenquelle dar. Wenn sich diese Gefahr verwirklicht, also ein Schaden eintritt, soll derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Kfz hat, für diesen Schaden einstehen.

Während die meisten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, voraussetzen, ist die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr verschuldensunabhängig. Wer also für die Betriebsgefahr einzustehen hat, haftet prinzipiell auch für Schäden, die er nicht verschuldet hat.

§ 7 StVG sieht vor, dass der Halter eines Kfz für Schäden, die mit dem von ihm gehaltenen Kfz verursacht werden haftet. Nach § 18 Abs. 1 StVG trifft diese Haftung auch den Fahrer. Die Haftung ist nur in Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.

Die Haftung nach § 7 StVG gilt nicht für Sachen, die durch das Kfz befördert worden sind.


Rechtsprechung:

LG Karlsruhe - Urteil vom 05.09.08: Dem nichthaltenden Eigentümer wird die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht zugerechnet.


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp