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22 | 05 | 2012
§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung Drucken

§ 222 StGB

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:

Diese Vorschrift hat bei Verkehrsunfällen eine erhebliche Bedeutung. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Täters voraus. Diese kann z.B. in einem Verstoß gegen Vorschriften der StVO liegen, z.B. in einem Verstoß gegen den Grundsatz des "Fahrens auf Sicht" (so LG Freiburg, Urteil vom 25.02.08)


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp