| Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer |
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Das Oberlandesgericht Zweibrücken vertritt in seinem Beschluss vom 25.08.11 die Auffassung, dass nach einem Ablauf von einem Jahr und neun Monaten nach der Tat ein Fahrverbot als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet ist. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Betroffenen anzulasten sei. In seinem Beschluss vom 01.09.09 führt das Oberlandesgericht Hamm zur Möglichkeit des Absehens von einem Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer folgendes aus: "Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen verneint das Amtsgericht schließlich eine Beachtlichkeit der erheblichen Verfahrensdauer von inzwischen 29 Monaten (21 Monate zur Zeit der Urteilsverkündung). Da das Fahrverbot gem. § 25 I 1 StVG nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie als Denkzettel – und Besinnungsmaßnahme mit erzieherischer Funktion gedacht und ausgeformt ist (BVerfG, NJW 1969, 1624), kann es seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt, und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten festgestellt worden ist (Bay OLG, NZV 2004, 210). Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht es vor, vor diesem Hintergrund i.d.R. als notwendig an, das Fahrverbot in Frage zu stellen, wenn die Tat bis zur Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre zurückliegt (Bay OLG, NStZ – RR 2004, 57; OLG Naumburg, ZfS 2003, 96). Dies ist vorliegend der Fall. Außerdem ist der Betroffene seit seiner Verurteilung nicht mehr straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Soweit das Amtsgericht dem Betroffenen die erhebliche Verfahrensdauer mit dem Argument anlastet, sie beruhe im Wesentlichen auf dem vom Betroffenen gestellten Beweisantrag, wäre diese Erwägung nur dann nicht zu beanstanden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, dass der Beweisantrag im Nachhinein die Wertung rechtfertigt, der Betroffene habe ihn „aufs Geratewohl“, „ins Blaue hinein“ gestellt (OLG Köln, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils kein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten des Betroffenen. Der Beweisantrag hat zwar letztlich zu einem für den Betroffenen nachteiligen Ergebnis geführt, doch kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beweisantrag sei „aufs Geratewohl“ gestellt worden" |




