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OLG Düsseldorf: Absehen vom Fahrverbot bei Augenblicksversagen möglich |
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Wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten wurde, weil der Fahrzeugführer das anordnende Verkehrsschild übersehen hat und wegen der Überschreitung laut Bußgeldkatalog ein Fahrverbot zu verhängen wäre, muss das Gericht in den Urteilsgründen ausführen, warum ein Absehen vom Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße im konkreten Fall nicht in Betracht kommt. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 05.03.2010 entschieden. Die Indizwirkung des Bußgeldkataloges gelte in einem solchen Fall nur eingeschränkt. Soweit der Betroffene geltend macht, infolge eines entschuldbaren Augenblicksversagens das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen an der Messstelle übersehen zu haben, sei das Amtsgericht gehalten, nähere Feststellungen zur Art und Weise der Geschwindigkeitsbeschränkung und zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.
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