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10 | 09 | 2010
§ 23 StVO - Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers Drucken

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers


(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

 


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

107

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass

 


 


107.1

seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des
Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war

§ 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

107.2

das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt

§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

25 €

107.3

das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war

§ 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

5 €

107.4

an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder
an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs-
einrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs-
bereit war

§ 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

107.4.1

- mit Gefährdung

§ 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22

20 €

107.4.2

- mit Sachbeschädigung

 


25 €

108

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das
Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt

§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

80 €

109

(gestrichen)

 


 


109.1

(gestrichen)

 


 


109.2

(gestrichen)

 


 


109a

(gestrichen)

 


 


110

Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg
aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende
Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt
werden konnten

§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

 

Die Anlage zur Bußgeld-Katalogverordnung sieht außerdem folgende Regelbußgeldsätze für vorsätzlich begangene Taten vor:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

246

Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt

§ 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

 

246.1

als Fahrzeugführer

 

40 €

246.2

als Radfahrer

 

25 €

247

Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs-
überwachungsmaßnahmen betrieben oder be-
triebsbereit mitgeführt

§ 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

75 €

 


Rechtsprechung:

 



 

 

 

 


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