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§ 23 StVO - Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers |
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§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert. Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden: | Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | | 107 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass |
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| | 107.1 | seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war | § 23 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 22 | 10 € | | 107.2 | das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt | § 23 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 22 | 25 € | | 107.3 | das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war | § 23 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 22 | 5 € | | 107.4 | an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs- einrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs- bereit war | § 23 Abs. 1 Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 22 | 10 € | | 107.4.1 | - mit Gefährdung | § 23 Abs. 1 Satz 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 | 20 € | | 107.4.2 | - mit Sachbeschädigung |
| 25 € | | 108 | Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs- sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt | § 23 Abs. 1 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 22 | 80 € | | 109 | (gestrichen) |
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| | 109.1 | (gestrichen) |
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| | 109.2 | (gestrichen) |
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| | 109a | (gestrichen) |
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| | 110 | Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten | § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 22 | 10 € | Die Anlage zur Bußgeld-Katalogverordnung sieht außerdem folgende Regelbußgeldsätze für vorsätzlich begangene Taten vor: | Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten | | 246 | Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt | § 23 Abs. 1a § 49 Abs. 1 Nr. 22 | | | 246.1 | als Fahrzeugführer | | 40 € | | 246.2 | als Radfahrer | | 25 € | | 247 | Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs- überwachungsmaßnahmen betrieben oder be- triebsbereit mitgeführt | § 23 Abs. 1b § 49 Abs. 1 Nr. 22 | 75 € | Rechtsprechung:
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