| Cannabis und Kraftfahreignung |
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Cannabis und Kraftfahreignung
Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn man a) regelmäßig Cannabis konsumiert, oder b) gelegentlich Cannabis konsumiert und a. nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann, oder b. zusätzlich unter dem Einfluß von Alkohol steht, oder wenn c. eine Störung der Persönlichkeit oder d. ein Kontrollverlust vorliegt. Wird also ein regelmäßiger Cannabis-Konsum nachgewiesen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ohne weiteres die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein entsprechender Verdacht kann sich auch aus den Angaben des Betroffenen ergeben (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom13.12.07) oder aus den Cannabis-Mengen,die bei ihm aufgefunden werden (s. VG Freiburg, Urteil vom 06.11.07). Ausnahmen sind hier nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Konsum und Fahren getrennt werden und keine Leistungsmängel vorliegen. Bei nur gelegentlichem Cannabis-Konsum kommt es darauf an, ob eine der vier genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bei der Beurteilung, ob ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt, kommt es maßgeblich auf die festgestellten Ergebnisse von Blutuntersuchungen an. Im Rahmen dieser Untersuchung sind zwei Werte von Bedeutung. Der sogenannte THC-Wert und der THC-COOH-Wert:
Wer ein Fahrzeug führt und THC im Blut hat, gilt als unfähig Konsum und Fahrer zu trennen,wenn der THC-Gehalt einen bestimmten Wert überseigt. Einige Gerichte legen diesen Wert bei 1 ng/ml an (so z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.07, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.05.07),andere bei 2 ng/ml (so OVG NRW, Beschluss vom 07.02.06) Wird ein Fahrzeug mit einem THC-Wert von unter 2 ng/ml geführt, so wird von einigen Gerichten erst dann ein mangelndesTrennvermögen angenommen, wenn noch weitere cannabis-bedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (in diesem Sinne wohl OVG NRW, Beschluss vom 09.07.07)
Rechtsprechung:
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