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Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde wird nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Eine neue Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lichtbild, eine Sehtestbescheinigung und eine Bescheinigung über Sofortmaßnahmen am Unfallort beifügen. Es kann eine theoretische und praktische Fahrprüfung verlangt werden, nach mehr als zwei Jahren ohne Führerschein ist sowohl eine theoretische wie auch eine praktische Fahrprüfung abzulegen.
Die Verwaltungsbehörde kann die Wiedererteilung des Führerscheins außerdem von dem Bestehen einer sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), volkstümlich (zu Unrecht) auch "Idiotentest" genannt, abhängig machen. Sofern für die Behörde bereits offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nicht vorliegen, braucht sie keine MPU mehr einzuholen, sondern kann den Antrag ohne weiteres ablehnen. Gegen die Ablehnung können Rechsbehelfe eingelegt werden.
Eine MPU wird verlangt, wenn der Bewerber entweder mehrfach gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat oder mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat.
In der MPU soll festgestellt werden, ob die Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, auch jetzt noch vorliegen und den Teilnehmer als ungeeignet zur Teilnahme am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr erscheinen lassen. Die Durchführung einer MPU kostet den Bewerber ca. 400,-- bis 600,-- EUR.
Die Untersuchung besteht aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil. Diese Teile bestehen wieder aus einzelnen Abschnitten. Das Nichterreichen der Mindestanforderungen in einem Abschnitt hat in der Regel das Nichtbestehen der gesamten Untersuchung zur Folge. Sofern nicht festgestellt werden kann, dass die Gefahr für die Allgemeinheit, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hat, mit Sicherheit nicht mehr vorliegt, entscheiden die Gutachter regelmäßig gegen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Der medizinische Teil besteht aus einer Reihe von Untersuchungen (Blutuntersuchung, Urinprobe, Hör- und Sehtest, Gleichgewichts- und Koordinationsübungen usw.) und dem Ausfüllen verschiedener Fragebögen. Bei alkoholbedingten MPUs kommt den Leberwerten besondere Bedeutung zu. Man sollte diese zuvor bei seinem Hausarzt untersuchen lassen. Wenn der Gamma GT-Wert über 28 (bei Männern) bzw. 16 (bei Frauen) liegt, ist mit einem Nichtbestehen der MPU allein aufgrund der Leberwerte zu rechnen. Liegt der MCV-Wert, aus dem Rückschlüsse über eine langfristige Alkoholgewöhnung gezogen werden können, über 97 (bei Männern) bzw. 93 (bei Frauen), stellt dies ein Risiko für das Bestehen der MPU dar. Wenn mit einer alkoholbedingten MPU zu rechnen ist, sollte daher langfristig jeglicher Alkoholkonsum unterbleiben.
Im psychologischen Teil erfolgt ein Gespräch mit einem Verkehrspsychologen. In diesem Gespräch soll festgestellt werden, ob der Bewerber sich mit dem Problem, das zum Entzug seiner Fahrerlaubnis geführt hat, auseinandergesetzt hat, das Problem dauerhaft gelöst hat und und in der Lage ist, ohne zu erwartende Rückfälle am Straßenverkehr teilnzunehmen.
Auf dieses Gespräch sollte man sich vorbereiten. Das Herunterspielen des Problems (Stichwort: "Unglücklicher Zufall"), pathetische Beteuerungen ("Ich werde nie wieder alkoholisiert fahren.") oder ausweichende Antworten ("Ich kann mir nicht erklären, wie es dazu kommen konnte.") führen hier kaum zum Erfolg. Wer nicht in der Lage ist, wahrheitsgemäß zu erläutern, warum er die Verfehlungen, die zum Entzug seiner Fahrerlaubnis führten, begangen hat, hat wenig Aussichten auf ein Bestehen der MPU.
Es ist allerdings nicht jedes negative MPU-Gutachten inhaltlich unangreifbar. Ist das Gutachten unrichtig oder fehlerhaft, hat der Bewerber einen Anspruch auf Nachbesserung des Gutachtens.
Rechtsprechung zur Medizinisch-psychologischen Untersuchung
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