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05 | 02 | 2012
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Nutzungsausfallentschädigung

1. Nutzungsausfallentschädigung bei fremdverschuldeten Unfällen

Für die Zeit, in der dem Geschädigten aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls die Nutzungsmöglichkeit seines Kfz entzogen wurde, kann dieser entweder einen Mietwagen oder ein Taxi nehmen oder unter den nachstehenden Voraussetzungen eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.



1.1. Allgemeines


Nutzungsausfallentschädigung kann nur beansprucht werden, wenn der tatsächliche Ausfall der Nutzungsmöglichkeit nachgewiesen wird. Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht daher nicht, wenn das Fahrzeug in beschädigtem Zustand weiterbenutzt wird oder der Unfall zum Anlaß genommen wird, auf das Fahrzeug zu verzichten. Der Nachweis des tatsächlichen Ausfalls kann z.B. durch die Vorlage einer Reparaturrechnung oder einer Reparaturdauerbescheinigung, letzteres verbunden mit dem Nachweis einer fachgerechten Reparatur, erbracht werden, bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges auch durch die Vorlage einer Ablichtung des Kfz-Scheins.

Der Geschädigte muß außerdem nachweisen, dass er in der Zeit, in der das Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung stand, sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug zu nutzen. Es muß also eine "fühlbare Entbehrung" vorliegen. Gelegentich verweigern Versicherer die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, wenn dem Geschädigten ein Zweitwagen zur Verfügung stand. Auch bei einer krankheits- oder verletzungsbedingten Fahruntüchtigkeit des Geschädigten wird der Anspruch oft unter Verweis auf fehlenden Nutzungswillen oder fehlende Nutzungsmöglichkeit abgelehnt. In diesen Fällen kommt es darauf an nachzuweisen, dass das ausgefallene Kfz in der Zeit, für die Nutzungsausfallentschädigung beansprucht wird, tatsächlich genutzt worden wäre, z.B. durch Familienangehörige.



1.2. Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird bei privat genutzten Fahrzeugen üblicherweise nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet. In dieser Tabelle werden die verschiedenen Fahrzeugtypen zu Gruppen (A bis L) zusammengefaßt. Die betragsmäßige Höhe des täglichen Nutzwertes bestimmt sich nach dieser Gruppen-Einordnung, wobei die Gruppe A den niedrigsten und L den höchsten Nutzwert bezeichnet. Wenn das jeweilige Fahrzeug älter als fünf Jahre ist, wird es üblicherweise der nächstniedrigeren Gruppe zugeordnet. Für Fahrzeuge, die älter als zehn Jahre sind, wird der Wert der Nutzung oft nach der Höhe der Vorhaltekosten berechnet, wobei teilweise die doppelte Höhe der Vorhaltekosten zugrundegelegt wird. Die Rechtsprechung wendet teilweise jedoch auch hier die Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch an, geht dabei aber von einem halbierten oder um zwei Gruppen reduzierten Nutzungsausfall aus.

Für motorisierte Zweiräder, Geländewagen und Wohnmobile existiert jeweils eine gesonderte Nutzungsausfalltabelle. Auch für ein Fahrrad kann Nutzungsausfall geltend gemacht werden, wenn es als tägliches Transportmittel genutzt wird.



1.3. Dauer des Nutzungsausfalls


Die Dauer des Nutzungsausfalls richtet sich nach der tatsächlichen Dauer des Ausfalls des Fahrzeug bei unverzüglicher fachgerechter Reparatur.

Oft wird der Nutzungsausfallzeitraum falsch berechnet. Wenn z.B. im Gutachten als angemessener Reparaturzeitraum 7 Tage angegeben sind, bedeutet dies nicht, dass der Schädiger nur Nutzungsausfallentschädigung für 7 Tage zu zahlen hat. Zu berücksichtigen sind auch der Zeitraum vom Unfalldatum bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen, evtl. eine Überlegungsfrist des Geschädigten und die in den Anmietungszeitraum fallenden Sonn- und Feiertage.

Ist das beschädigte Fahrzeug noch verkehrssicher, so kann für nur die tatsächliche Dauer der Reparatur Nutzungsausfall in Anspruch genommen werden.

Der Geschädigte ist berechtigt, sein Fahrzeug bei einer Werkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen, auch wenn dies mit geringfügigen Verzögerungen verbunden ist. Er darf jedoch die Schadensbehebung nicht hinauszögern. Steht zweifelsfrei fest, dass ein Reparaturschaden vorliegt, muss unverzüglich ein Reparaturauftrag erteilt werden. Wartet der Geschädigte z.B. noch die schriftliche Reparaturkostenübernahmeerkläung des gegnerischen Versicherers ab, so kann der Geschädigte für den Zeitraum, um den sich der unfallbedingte Ausfall de Fahrzeugs verlängert, unter Umständen keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Das OLG Düsseldorf hat allerdings in seinem Urteil vom 15.10.07 entschieden, dass eine Pflicht des Geschädigten, die Reparaturkosten selbst zu verauslagen, nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann.

Ist der Geschädigte finanziell nicht in der Lage, eine Notreparatur durchzuführen oder sich ein Folgefahrzeug anzuschaffen, so sollte dies dem unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer mitgeteilt werden. Weigert sich der Versicherer, einen angemessenen Vorschuss auf die noch offenstehenden Schadensersatzansprüche zu leisten und verzögert sich hierdurch die Anschaffung des Folgefahrzeugs oder die Reparatur, so kann eventuell für den gesamten Zeitraum dieser Verzögerung eine Nutzungsausfallenschädigung beansprucht werden. Verzögert sich die Regulierung um mehrere Monate, so kann dieser Anspruch mehrere Tausend Euro ausmachen.

Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensmindungspflicht liegt grundsätzlich beim Schädiger.



1.3. Nutzungsausfallentschädigung für sonstige Gegenstände

Es kann nicht nur für das ausgefallene Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, sondern ggf. auch für sonstige ausgefallene Gegenstände. Hierzu zähen z.B. ein Autotelefon oder ein Elektrorollstuhl.



2. Nutzungsausfallentschädigung in der Kasko-Versicherung


In der Kasko-Versicherung wird keine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt, § 13 Abs. 6 AKB.

 


 

Rechtsprechung:



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Dr. Heskamp

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