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08 | 09 | 2010
Verkehrszentralregister Drucken

1. Eintragungen im Verkehrzentralregister

Was in das Verkehrszentralregister eingetragen wird, ergibt sich aus § 28 Straßenverkehrsgesetz i.V.rn. § 59 Fahrerlaubnisverordnung. Dies sind unter anderem

  • Bußgeldbescheide wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten, in denen mindestens 40 € Geldbuße oder ein Fahrverbot festgesetzt werden
  • Strafurteile wegen bestimmter Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
  • Beschlagnahmen und vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis
  • Versagungen, Entziehungen und der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis sowie alle Maßnahmen der Behörde nach dem Punktesystem oder nach den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe.

Wenn bei einer Bußgeldentscheidung die Eintragung von Punkten gesetzlich vorgesehen ist, so kann von dieser Eintragung nicht - etwa gegen Erhöhung der Geldbuße - abgesehen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.08). Die Grundsätze, nach denen von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, gelten also nicht. Die Eintragung kann nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entfallen, also z.B. wenn das Bußgeld auf einen Betrag unter 40 € reduziert wird.

2. Punktesystem

Die im Verkehrszentralregister erfaßten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden je nach Art und Schwere mit 5 - 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten werden mit 1 - 4 Punkten bewertet.

Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 StVG) vor:

  • 8 bis 13 Punkte: Verwarnung mit Hinweis auf freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar
  • 14 bis 17 Punkte: Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte
  • 14 bis 17 Punkte und bereits Aufbauseminar: Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen und bereits Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
  • 18 und mehr Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 StVG) ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich und es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden:

  • Abzug bis zu 4 Punkten: freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte
  • Abzug von 2 Punkten: freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von 9 bis 13 Punkte
  • kein Abzug: bei einer angeordneten Teilnahme
  • Abzug von 2 Punkten: freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei 14 bis 17 Punkten

Die herrschende Rechtsprechung nimmt an, dass ein Punkterabatt erlangt werden kann, solange weniger als 18 Punkte im VZR eingetragen und vor Beendigung des Aufbauseminars/der verkehrspsychologischen Beratung keine weitere Entscheidung rechtskräftig wird, die zur Eintragung weiterer Punkte führt. Das VG Frankfurt/M. stellt dagegen nicht auf die Rechtskraft einer weiteren Entscheidung, sondern auf den Tat-Tag ab. Wer also vor Beendigung der Abbaumaßnahme eine weitere Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen hat, die das Punktekonto auf über 18 Punkte erhöhen würde, kann somit keinen Punkterabatt mehr erhalten und muß mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen.

Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, bleiben alle vor der Entziehung der Fahrerlaubnis begangenen Zuwiderhandlungen bei der Punktewertung unberücksichtigt. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis stellt den Punktstand daher auf Null. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil der Betreffenden an einem angeordneten Aufbauseminar nicht teilgenommen hat. Eine Punktelöschung erfolgt ebenfalls nicht, wenn der Inhaber freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tateinheit), so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Sind durch mehrere Handlungen mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tatmehrheit), so werden die Punkte für jede Zuwiderhandlung addiert.

Eine Sonderbestimmung enthält § 4 Abs. 5 StVG: Wer 14 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne zuvor gem. § 4 Abs. 3 S. 1 StVG verwarnt worden zu sein, wird auf 13 Punkte herabgestuft. Wer 18 oder mehr Punkte erreicht, ohne dass zuvor die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde, wird auf 17 Punkte herabgestuft.

Das Punktsystem betrifft ausschließlich Fahrerlaubnisinhaber. Daher bleiben alle Zuwiderhandlungen, die vor der Erst- oder Neuerteilung begangen wurden, bei der Punktwertung unberücksichtigt.

Jeder kann unentgeltlich über die zu seiner Person erfaßten Entscheidungen und über die Punkte schriftlich Auskunft erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis ( §30 Abs.8 StVG ) an das Krattfahrt-Bundesamt - Verkehrszentralregister -, 24932 Flensburg, zu richten. Der Identitätsnachweis dient zum Schutz der im VZR eingetragenen Personen und soll verhindern, dass Unbefugte widerrechtlich Auskunft über Dritte erhalten.

Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.

3. Tilgung der Eintragungen

Die Eintragungen weren grundsätzlich nach Ablauf der in § 29 StVG genannten Frist getilgt. Mit der Tilgung der Eintragung (§ 29 StVG) aus dem VZR werden auch die Punkte gelöscht. Die Tilgung einer Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall solange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhalber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.

a) Beginn der Tilgungsfrist

Je nach der Art der Eintragung kommt es bei dem Beginn der Tilgungsfrist auf unterschiedliche Zeitpunkte an.

  • Bei strafgerichtlichen Entscheidungen beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag des Urteils oder des Strafbefehls.

  • Bei Bußgeldentscheidungen kommt es auf den Tag der Rechtskraft an, also auf den Tag, an dem der Bescheid - z.B. wegen Ablaufs der Einspruchsfrist - nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln angefochten werden kann.

  • Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung, § 29 Abs. 5 StVG.

  • Bei Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung maßgebend.

  • Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung und

  • bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

b) Dauer der Tilgungsfrist

2 Jahre

bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit

5 Jahre

bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316 und 323a des Strafgesetzbuches (StGB) und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des StGB angeordnet worden ist,

bei von der Fahreriaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

10 Jahre

in allen übrigen Fällen (z. B. Ausnahmen von 5-Jahres-Frist, Verzichte auf die Fahrerlaubnis, Versagungen der Fahrerlaubnis).


Die Eintragungen werden nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer sogenannten Überliegefrist von einem Jahr vernichtet, sofern keine Tilgungshemmung durch andere Entscheidungen besteht.

Die Tilgung (Löschung) erfolgt ohne gesonderten Antrag von Amts wegen. Eine Mitteilung über die Tilgung wird nicht erteilt. Getilgte Eintragungen werden vollständig vernichtet, so daß zu einem späteren Zeitpunkt hierüber keine Auskünfte mehr gegeben werden können. Während der Überliegefrist erhält nur der Betroffene selbst über den ihn betreffenden Inhalt eine Auskunft (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVG).

c) Tilgungshemmung

Sind mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 - 9 StVG im VZR erfaßt, so erfolgt die Tilgung erst, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen für die Tilgung vorliegen. Jüngere Eintragungen hemmen also die Tilgung älterer Eintragungen, aber auch ältere Eintragungen mit langer Tilgungsfrist (z.B. Straftaten) hemmen die Tilgung jüngerer Eintragungen, die ansonsten schon früher getilgt worden wären.

aa) Ausnahme: Absolute Tilgungsfrist, § 29 Abs. 6 Nr. 4 StVG

Abweichend hiervon werden Eintragungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 24a StVG (Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluß von Alkohol/Drogen). Für diese Eintragungen besteht keine absolute Tilgungsfrist, d.h. diese Eintragungen werden erst getilgt, wenn alle anderen Eintragungen ebenfalls tilgungsreif sind.

Nach § 29 Abs. 6 StVG werden in der Probezeit auch Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nicht getilgt. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn die Probezeit wegen eines Verkehrsverstoßes von zwei auf vier Jahre verlängert wird.

bb) Weitere Ausnahme: Eintragungen wegen Straftaten

Die Tilgung einer Eintragung wegen einer Straftat wird durch die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit nicht gehemmt. Umgekehrt hemmt aber die Eintragung einer Straftat die Tilgung der Eintragung wegen Ordnungswidrigkeiten bis zum Erreichen der absoluten Tilgungsfrist.

cc) Überliegefrist

Die Tilgung bestehender Eintragungen ist auch dann gehemmt, wenn der Betroffene vor Ablauf der Tilgungsfrist eine weitere Tat begeht, die bis zum Ablauf der Überliegefrist (ein Jahr nach Tilgungsreife) zu einer weiteren Eintragung führt.

Tilgungsreife Eintragungen unterliegen aber während der Überliegefrist einem Verwertungsverbot.

 


Rechtsprechung:

 

 

 

 


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