"Punktehandel" In Bußgeldverfahren, in denen die Identität des Fahrzeugführers noch nicht feststeht – wenn also z.B. nur ein unscharfes Lichtbild des Fahrers existiert – stellen sich einige betroffene Fahrzeugführer die Frage, ob sie nicht einfach eine andere Person mit deren Einverständnis gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrzeugführer benennen können, um eine Punkteintragung im Flensburger Verkehrszentralregister zu vermeiden. Meist werden solche Absprachen im Bekanntenkreis vorgenommen, es gibt jedoch auch in einschlägigen Internet-Foren Angebot von Personen, sich gegen Entgelt für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Es ist umstritten, ob und inwieweit dieses Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Es gibt keinen Straftatbestand, der den „Punktehandel“ ausdrücklich unter Strafe stellt. In Betracht kommen jedoch die – allgemein gefaßten – Straftatbestände des § 271 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung) und § 164 (Falsche Verdächtigung). Der in diesem Zusammenhang auch oft genannte § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) kommt nicht in Betracht, wenn es sich bei der „übernommenen“ Tat um einen Bußgeldtatbestand und somit nicht um eine Straftat handelt.
1. § 271 StGB – Mittelbare Falschbeurkundung
§ 271 StGB hat folgenden Wortlaut
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Als „Register“ im Sinne der Vorschrift käme das Verkehrszentralregister in Betracht. Nach derzeitig herrschender Meinung handelt es sich bei diesem Register jedoch nicht um ein „öffentliches“ Register, da Auskünfte hieraus nur an Behörden und unmittelbar Betroffene erteilt werden.
Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist daher – entgegen der vom Kraftfahrt-Bundesamt vertretenen Ansicht – nach der derzeit herrschenden Meinung wohl abzulehnen.
2. § 164 StGB – Falsche Verdächtigung
In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit nach § 164 StGB. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Die Vorschrift hat zwei Absätze. Eine Strafbarkeit nach Abs. 1 wird für den „Punktehandel“ abgelehnt, wenn es sich bei der „übernommenen“ Tat nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit handelt, da die in Abs. 1 verlangte „rechtswidrige Tat“ eine Straftat sein muss. Als solche gelten Ordnungswidrigkeiten nach allgemeiner Meinung nicht.
In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit nach Abs. 2 der Vorschrift. Wer einen anderen als Fahrzeugführer bei der Bußgeldbehörde angibt, obwohl er selbst zum Zeitpunkt der Begehungs der Ordungswidrigkeit das Fahrzeug geführt hat, kann sich nach dieser Norm strafbar machen. Die Angabe des Namens und die Behauptung, die andere Person habe das Fahrzeug geführt, ist eine „sonstige Behauptung tatsächlicher Art“. Als „behördliches Verfahren“ reicht auch ein Bußgeldverfahren aus. Weiterhin liegt auch die gemäß dem Tatbestand erforderliche „Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen“ im Regelfall vor. Die Rechtsprechung sieht es insoweit als ausreichend an, wenn der Täter weiß und will, dass ein Verfahren gegen den zu Unrecht Angezeigten die notwendige Folge seiner Handlung ist. Dies dürfte zumindest in den Fällen der Fall sein, in denen von vornherein geplant ist, dass ein anderer eine Punkteeintragung „auf sich nehmen“ soll.
Das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung trifft nicht nur denjenigen, der den „falschen“ Fahrzeugführer benennt. Auch derjenige, der sich als „falscher“ Fahrzeugführer anzeigen läßt, kann sich nach dieser Vorschrift strafbar machen, wenn er die Tat gemeinschaftlich mit dem Anzeigenden begeht oder wenn er diesen zur Tat anstiftet.
|