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05 | 02 | 2012
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Reparaturkosten


1. Reparaturkosten bei fremdverschuldeten Unfällen

Falls kein Totalschaden vorliegt (70% und 130%-Grenze beachten!) und daher eine Reparatur des Fahrzeuges wirtschaftlich vertretbar ist, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der konkret nachgewiesenen oder - nach seiner Wahl - der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten. Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Zum Fahrzeug gehören auch die mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile wie z.B. Radio, Anhängerkupplung, Spoiler. Andere, nicht fest mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände gehören nicht zum Fahrzeug und müssen im Falle der Beschädigung gesondert als Schadenspostition geltend gemacht werden.

Zum erstattungsfähigen Schaden gehören auch die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Aufschläge für Abweichungen von unverbindlichen Preisempfehlungen, die sogenannten UPE-Aufschläge.

Ersetzt werden nur diejenigen Reparaturkosten, die aufgrund des vom Schädiger schuldhaft verursachten Schadens erforderlich sind. Um Auseinandersetzungen mit dem Schädiger zu vermeiden sollten daher keine Vorschäden mitrepariert werden.

Stellt sich während der Reparatur heraus, dass zur Schadensbehebung umfangreichere Reparaturen erforderlich sind als im Sachverständigengutachten angegeben, so sollte dies vom dem Sachverständigen, der den Schaden begutachtet hat, in einem Nachtragsgutachten bestätigt werden. Anderenfalls kann die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Reparaturaufwendungen möglicherweise nicht nachgewiesen werden.



2. Reparaturkosten in der Kasko-Versicherung


Bei Beschädigung des Fahrzeugs oder seiner Teile werden die Reparaturkosten im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Für bestimmte Teile kann ein "Neu für Alt"-Abzug angesetzt werden.

Bei nicht versicherten Schadensereignissen (Verkehrsunfall bei Teilkasko-Versicherung) können in der Regel bestimmte Teile der Reparaturkosten (Glasschäden) vom Versicherer ersetzt verlangt werden


Rechtsprechung:

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.08: 1. Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Wird ihm eine als gleichwertig bezeichnete anderweitige Reparaturmöglichkeit benannt, müssen ihm konkrete, die Gleichwertigkei betreffende Angaben übermittelt werden (z.B. Meisterbetrieb, Zertifizierung, Verwendung von Originalersatzteilen usw.). Der Geschädigte ist insoweit nicht zu eigenen Recherchen verpflichtet. (Nr. VI.). - 2. Auch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung hat der Kläger Anspruch auf den sogenannten UPE-Aufschlag, wenn und soweit sie regional üblich sind. (Nr. VII).


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Dr. Heskamp

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