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05 | 02 | 2012
Rückstufungsschaden Drucken

Wird in der Kasko- oder Haftpflichtversicherung ein Schadensfall gemeldet, so ordnet der Versicherer den Versicherten einer ungünstigeren Schadensfreiheitsklasse zu. Dadurch erhöht sich in der Folgezeit die Versicherungsprämie. Diese Erhöhung der Versicherungsprämie wird als "Rückstufungsschaden" bezeichnet.



1. Rückstufung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer des Geschädigten

Der Kfz-Haftpflichtversicherer nimmt die Rückstufung vor, sobald ihm ein Schaden gemeldet wird. Stellt sich im Laufe der Unfallregulierung heraus, dass er keine Leistungen erbringen muß, z.B. weil der Unfallgegner zu 100% für den entstandenen Schaden haftet, so nimmt er die Rückstufung wieder zurück. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Rückstufungsschaden zu tragen.

Erbringt der Kfz-Haftpflichtversicherer auf den gemeldeten Schadensfall Zahlungen, so bleibt die Rückstufung aufrechterhalten. Regelmäßig sehen die Tarifbestimmungen der Versicherungsgesellschaften jedoch vor, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die von diesem auf den Schaden gezahlten Versicherungsleistungen binnen sechs Monaten freiwillig erstatten kann. Wenn der Versicherungsnehmer die gezahlten Beträge rechtzeitig vollständig erstattet, nimmt der Versicherer die Rückstufung zurück.

Gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer kann der eigene Rückstufungsschaden eines Unfallbeteiligten nicht als Schadensposition geltend gemacht werden. Die Rückstufung hat ihre Ursache nicht in der Verletzung fremder Rechtsgüter, sondern in der Tarifstruktur der Versicherungsgesellschaften.

Die Schädiger können dem jeweils eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer auch nicht verbieten, den Schaden zu regulieren um eine Rückstufung zu vermeiden. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat nicht nur die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen den jeweiligen Schädiger geltend zu machen, sondern er kann sich auch direkt an dessen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden. Dieser kann in eigener Verantwortung entscheiden, ob er die an ihn herangetragenen Ansprüche erfüllen will, er ist dabei nicht an Weisungen des bei ihm versicherten Schädigers gebunden.



2. Rückstufung durch den Kasko-Versicherer des Geschädigten

Soweit die Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung zur Finanzierung der Schadensbehebung geboten war und der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, kann dieser Rückstufungsschaden als Schadenspositionen gegenüber dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Vor Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung sollte geprüft werden, ob ein Kredit günstiger ist als der zu erwartende Rückstufungsschaden.

 


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Dr. Heskamp

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