| Standardisiertes Meßverfahren |
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Der Begriff des standardisierten Meßverfahrens hat in verkehrsrechtlichen Bußgeldangelegenheiten eine erhebliche Bedeutung. Er betrifft die Begründungsanforderungen, denen ein Urteil in Bußgeldsachen zu genügen hat. Ist das Urteil unzureichend begründet und legt der Betroffene dagegen Rechtsbeschwerde ein, so kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache allein schon wegen der unzureichende Begründung an die vorherige Instanz zurückverweisen. Beruht die Verurteilung - wie in Verkehrsbußgeldsachen häufig - auf dem Ergebnis eines technischen Meßverfahrens (z.B. Radar- oder Lasermeßgerät), so sollte das Gericht in seinem Urteil grundsätzlich auch ausführen, warum es dieses Meßverfahren als taugliches Beweismittel ansieht. Für sogenannte standardisierte Meßverfahren statuiert der Bundesgerichtshof dagegen vereinfachte Begründungsanforderungen.
An die Verwertung eines Meßwerts, der in einem standardisierten Verfahren gewonnen wurde, stellt der Bundesgerichtshof somit geringere Begründungsanforderungen. Er führt weiter aus: "Zwar besteht kein Erfahrungssatz, daß die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmeßgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (...). Wie bei allen technischen Untersuchungsergebnissen, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist eine absolute Genauigkeit, d.h. hier eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Der Tatrichter muß sich deshalb auch bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmeßgeräten bewußt sein, daß Fehler nicht auszuschließen sind. Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hat er durch die Berücksichtigung von Meßtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 28, 1, 2). Darüber hinaus muß er sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler gegeben sind (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546)." Der Senat zählt sodann einige anerkannte Meßverfahren auf: "Der Senat verkennt nicht, daß die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges - anders als die Analyse von Betäubungsmitteln oder der Nachweis der Blutalkoholkonzentration - nicht im Wege eines einzigen standardisierten Verfahrens erfolgt. Die in der Praxis anzutreffenden und von der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der Geschwindigkeitsmessung sind zahlreich. Sie reichen von der Schätzung, dem Ablesen des Tachometers eines in unverändertem Abstand nach- oder vorausfahrenden Fahrzeuges und Messungen aus der Luft, über das Funkstoppverfahren, das Spiegelmeßverfahren, das Radarverfahren, die Lichtschrankenmessung, das Koaxialkabelverfahren und das Lasermeßverfahren bis zur Auswertung des Fahrtenschreiberschaublattes des zu schnell fahrenden Fahrzeuges (...). Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Meßmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, kann es hier grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben. Vielmehr muß der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Meßverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Einer Angabe des verwendeten Gerätetyps bedarf es dagegen nicht. Das bedeutet: Wenn ein standardisiertes Meßverfahren verwendet wurde, muß das Gericht in seinem Urteil bezüglich der Einzelheiten der Messung mitteilen
"Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der in der Entscheidung vom 19. August 1993 verwendete Begriff "standardisiertes (Meß-)Verfahren" (..) nicht bedeutet, daß die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muß. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, daß unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (...). Diesen Anforderungen werden (...) grundsätzlich auch Lasermeßverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Meßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (...)." Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall, in dem ein standardisiertes Meßverfahren angewandt wurde, zu den Einzelheiten der Messung nur Meßwert, angewandtes Meßverfahren und Toleranzwert angegeben werden müßte. Die Begründungserleichterungen für standardisierte Meßverfahren können nur dann gelten, wenn feststeht, dass das Verfahren auch korrekt angewandt wurde und keine Anhaltspunkte für Bedienfehler oder technische Meßfehler vorliegen.
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