Home Verkehrsrecht A - Z V Vorbeifahren, § 6 StVO
05 | 02 | 2012
§ 6 StVO - Vorbeifahren Drucken

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.


geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09

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Dr. Heskamp

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