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08 | 02 | 2012
Bußgeldvorschriften zu § 6 StVO Drucken

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu § 6 StVO folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

30

An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung
oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn
links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes
Fahrzeug durchfahren zu lassen

§ 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6

20 €

30.1

- mit Gefährdung

§ 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6

30 €

30.2

- mit Sachbeschädigung

 


35 €

31

Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen
gefährdet

§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7

30 €

31.1

- mit Sachbeschädigung

§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs 1 Nr. 1.7

35 €

 


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Dr. Heskamp
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