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Muß ich einen Anhörungsbogen ausgefüllt zurückschicken? |
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Sie sind grundsätzlich nur verpflichtet, Ihre Personalien zutreffend anzugeben. Wenn diese bereits bekannt sind, sind Sie nicht verpflichtet, einen Anhörungsbogen der Polizei oder einer Bußgeldbehörde ausgefüllt zurückzusenden. Im Regelfall ist es sinnvoll, zunächst Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten zu nehmen, bevor eine Stellungnahme zur Sache abgegeben wird. Auf diese Weise kann beispielsweise auch zu Zeugenaussagen, die bereits in den Akten enthalten sind, konkret Stellung genommen werden.
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