Home Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Muß ich einen Anhörungsbogen ausgefüllt zurückschicken?
22 | 05 | 2012
Muß ich einen Anhörungsbogen ausgefüllt zurückschicken? Drucken

Sie sind grundsätzlich nur verpflichtet, Ihre Personalien zutreffend anzugeben. Wenn diese bereits bekannt sind, sind Sie nicht verpflichtet, einen Anhörungsbogen der Polizei oder einer Bußgeldbehörde ausgefüllt zurückzusenden. Im Regelfall ist es sinnvoll, zunächst Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten zu nehmen, bevor eine Stellungnahme zur Sache abgegeben wird. Auf diese Weise kann beispielsweise auch zu Zeugenaussagen, die bereits in den Akten enthalten sind, konkret Stellung genommen werden.


Muß ich einen Anhörungsbogen ausgefüllt zurückschicken? - Auf Twitter teilen.
Muß ich einen Anhörungsbogen ausgefüllt zurückschicken? - Ihren XING-Kontakten zeigenMuß ich einen Anhörungsbogen ausgefüllt zurückschicken? - auf Google Plus teilen




 

Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
Verwandte Artikel