FaceBookTwitter

Stichwortsuche

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsregeln

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2.  als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.  eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2.  vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3.  vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.  das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2.  als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3.  in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

 


 

Der Straftatbestand wird auch verwirklicht, wenn der Täter ein Fahrzeug führt, für das er die entsprechende Fahrerlaubnis nicht hat, oder der zwar eine Fahrerlaubnis hat, diese aber beschlagnahmt, sichergestellt oder vorläufig entzogen wurde. Auch wer während der Dauer der Geltung eines Fahrverbotes ein Fahrzeug führt, macht sich nach dieser Vorschrift strafbar.

Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt es ebenfalls dar, wenn der Täter die Fahrprüfung bereits bestanden hat, den Führerschein aber noch nicht ausgehändigt erhalten hat. 

Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift wird mit sechs Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen.  


Rechtsprechung:

  • OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.08: Zum Begriff der "Öffentlichkeit" im Sinne des Verkehrsstrafrechts.

  • OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.11.07: Zur Frage der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn während des Laufs einer Sperrfrist im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erworben und in Deutschland genutzt wird. Das Gericht ist im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen habe und der Angeklagte somit schuldlos gehandelt hat

 

 


In Unfallsachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in Fahrerlaubnisangelegenheiten bin ich seit 1997 Ihr Ansprechpartner. In diesen Rechtsgebieten kann ich auf eine langjährige erfolgreiche Tätigkeit zurückblicken. Besonderes Augenmerk richte ich auf die schnelle Erreichbarkeit für meine Mandanten und die zügige Terminvergabe ohne Wartezeiten.

Meine Kanzlei befindet sich in der Viehofer Straße in der Essener Innenstadt. Parkmöglichkeiten finden Sie in den nahegelegenen Parkhäusern am Porscheplatz und an der Schützenbahn.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.