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Verkehrsstrafrecht

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§ 58 StVG - Auskunft über eigene Daten aus den Registern

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§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern

Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

 


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Meine Kanzlei befindet sich in der Viehofer Straße in der Essener Innenstadt. Parkmöglichkeiten finden Sie in den nahegelegenen Parkhäusern am Porscheplatz und an der Schützenbahn.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

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