(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
|
Lfd. Nr. |
Tatbestand |
StVO |
Regelsatz |
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64 |
Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs- |
§ 14 Abs. 1 |
10 € |
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64.1 |
- mit Sachbeschädigung |
§ 14 Abs. 1 |
25 € |
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65 |
Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen |
§ 14 Abs. 2 Satz 1 |
15 € |
|
65.1 |
- mit Sachbeschädigung |
§ 14 Abs. 2 Satz 2 |
25 € |

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