(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
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Lfd. Nr. |
Tatbestand |
StVO |
Regelsatz |
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67 |
Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen |
§ 15a Abs. 1, 2. |
20 € |
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68 |
Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht |
§ 15a Abs. 3 |
5 € |
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69 |
Kraftrad abgeschleppt |
§ 15a Abs. 4 |
10 € |

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