(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
|
Lfd. Nr. |
Tatbestand |
StVO |
Regelsatz |
|
91 |
Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit |
§ 20 Abs. 2 Satz 1 |
15 € |
|
92 |
An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem |
|
|
|
92.1 |
behindert |
§ 20 Abs. 2 Satz 2, 3 |
40 E. |
|
92.2 |
gefährdet |
§ 20 Abs. 2 Satz 1, 3 |
50 €, |
|
93 |
Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten |
§ 20 Abs. 3 |
40 € |
|
94 |
Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit |
§ 20 Abs. 4 Satz 1, 2 |
15 € |
|
95 |
An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus |
|
|
|
95.1 |
behindert |
§ 20 Abs. 4 Satz 3, 4 |
40 €, |
|
95.2 |
gefährdet |
§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4 |
50 €, |
|
96 |
Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus |
§ 20 Abs. 5 |
5 € |
|
96.1 |
- mit Gefährdung |
§ 20 Abs. 5 |
20 € |
|
96.2 |
- mit Sachbeschädigung |
|
30 € |
Rechtsprechung:
OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.07.07 - „Vorsichtiges“ Vorbeifahren im Sinne des § 20 StVO setzt in der Regel eine mäßige Geschwindigkeit voraus, die im Einzelfall, etwa wenn mit dem Heraustreten von Kindern zu rechnen ist, auch Schrittgeschwindigkeit bedeuten kann.

In Unfallsachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in Fahrerlaubnisangelegenheiten bin ich seit 1997 Ihr Ansprechpartner. In diesen Rechtsgebieten kann ich auf eine langjährige erfolgreiche Tätigkeit zurückblicken. Besonderes Augenmerk richte ich auf die schnelle Erreichbarkeit für meine Mandanten und die zügige Terminvergabe ohne Wartezeiten.
Meine Kanzlei befindet sich in der Viehofer Straße in der Essener Innenstadt. Parkmöglichkeiten finden Sie in den nahegelegenen Parkhäusern am Porscheplatz und an der Schützenbahn.
Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer
Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.
