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Verkehrsstrafrecht

Verkehrsregeln

§ 20 StVO - Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.


 

 Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

 

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

91

Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle
haltendem Omnibus des Linienverkehrs. haltender
Straßenbahn öder haltendem gekennzeichneten
Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen
bei Vorbeifahrt rechts

§ 20 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b

15 €

92

An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem
Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn
oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit
ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt
rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden
Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig,
nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast

 

 

92.1

behindert

§ 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b

40 E.
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt

92.2

gefährdet

§ 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b

50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt

93

Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten
Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht
bei Annäherung an eine Haltestelle überholt

§ 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b

40 €

94

Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle
haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekenn-
zeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht

§ 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b

15 €

95

An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus
des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus
mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt
Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand
nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten
und dadurch einen Fahrgast

 

 

95.1

behindert

§ 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b

40 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz ergibt

95.2

gefährdet

§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr.1, 19
Buchstabe b

50 €,
soweit sich
nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz ergibt

96

Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus
das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle
nicht ermöglicht

§ 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b

5 €

96.1

- mit Gefährdung

§ 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b

20 €

96.2

- mit Sachbeschädigung

 

30 €

 


 

Rechtsprechung:

OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.07.07 - „Vorsichtiges“ Vorbeifahren im Sinne des § 20 StVO setzt in der Regel eine mäßige Geschwindigkeit voraus, die im Einzelfall, etwa wenn mit dem Heraustreten von Kindern zu rechnen ist, auch Schrittgeschwindigkeit bedeuten kann.

 

 


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