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Verkehrsstrafrecht

Verkehrsregeln

§ 23 StVO - Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.


 Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

107

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass

 

 

107.1

seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des
Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war

§ 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

107.2

das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt

§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

25 €

107.3

das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war

§ 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

5 €

107.4

an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder
an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs-
einrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs-
bereit war

§ 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

107.4.1

- mit Gefährdung

§ 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22

20 €

107.4.2

- mit Sachbeschädigung

 

25 €

108

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das
Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt

§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

80 €

109

(gestrichen)

 

 

109.1

(gestrichen)

 

 

109.2

(gestrichen)

 

 

109a

(gestrichen)

 

 

110

Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg
aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende
Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt
werden konnten

§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

 

Die Anlage zur Bußgeld-Katalogverordnung sieht außerdem folgende Regelbußgeldsätze für vorsätzlich begangene Taten vor:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

246

Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt

§ 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

 

246.1

als Fahrzeugführer

 

40 €

246.2

als Radfahrer

 

25 €

247

Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs-
überwachungsmaßnahmen betrieben oder be-
triebsbereit mitgeführt

§ 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22

75 €


 siehe auch: 

 

 

 

 

 

 

 


In Unfallsachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in Fahrerlaubnisangelegenheiten bin ich seit 1997 Ihr Ansprechpartner. In diesen Rechtsgebieten kann ich auf eine langjährige erfolgreiche Tätigkeit zurückblicken. Besonderes Augenmerk richte ich auf die schnelle Erreichbarkeit für meine Mandanten und die zügige Terminvergabe ohne Wartezeiten.

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