(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
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Lfd. Nr. |
Tatbestand |
StVO |
Regelsatz |
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115 |
Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne |
§ 29 Abs. 2 Satz 1 |
40 € |
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116 |
Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße |
§ 29 Abs. 3 |
40 € |
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Lfd. Nr. |
Tatbestand |
StVO |
Regelsatz |
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248 |
Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraft- |
§ 29 Abs. 1 |
400 € |
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249 |
Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne |
§ 29 Abs. 2 Satz 1 |
500 € |

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