(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
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Lfd. Nr. |
Tatbestand |
StVO |
Regelsatz |
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121 |
Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der |
§ 32 Abs. 1 Satz 1 |
10 € |
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122 |
Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig |
§ 32 Abs. 1 Satz 2 |
10 € |
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123 |
Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen |
§ 32 Abs. 1 Satz 1 |
40 € |
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124 |
Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet |
§ 32 Abs. 2 |
5 € |

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