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Verkehrsstrafrecht

Verkehrsregeln

§ 34 StVO - Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1. unverzüglich zu halten,

2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),

5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten

a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und

b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,

6.

a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder

b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.


Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

 

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

125

Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder
bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite
gefahren

§ 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29

30 €

125.1

- mit Sachbeschädigung

§ 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29

35 €

126

Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen
Feststellungen getroffen worden waren

§ 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29

30 €


 

Erläuterungen:

Die Nichteinhaltung der Wartepflicht bei Verkehrsunfällen ist strafrechtlich sanktioniert (§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

 

 


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