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Verkehrsstrafrecht

Verkehrsregeln

§ 42 StVO - Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.


Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

157

Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325, 326)

 

 

157.1

Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht
von Nummer 11 erfasst)

§ 42 Abs. 4a Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

15 €

157.2

Fußgänger behindert

§ 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

15 €

158

Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet

§ 42 Abs. 4a Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

40 €

159

In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326)
außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)

§ 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

10 €

159.1

- mit Behinderung

§ 42 Abs. 4a Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1;
Abs. 3 Nr. 5

15 €

159.2

länger als 3 Stunden

 

20 €

159.2.1

- mit Behinderung

§ 42 Abs.4a Nr. 5
§ 1 Abs. 2

30 €

 

 

§ 49 Abs. 1 Nr.1,
Abs. 3 Nr. 5

 

159a

In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht
benutzt

§ 42 Abs. 4b Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

10 €

159a.1

- mit Gefährdung

§ 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5

15 €

159a.2

- mit Sachbeschädigung

§ 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5

35 €

159b

In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet

§ 42 Abs. 4b Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

40 €

159c

In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328)
unberechtigt

§ 42 Abs. 4c
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

 

159c.1

- gehalten

 

20 €

159c.2

- geparkt

 

25 €

160

Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide
Richtungen überholt

§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe b Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5.

30 €

161

Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr
als 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer
Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer
geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt

§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe d Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

15 €

161.1

- mit Behinderung

§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr.1
Satz 3
Buchstabe d Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5

20 €

162

Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide
Richtungen überholt und dadurch einen anderen
gefährdet

§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Satz 3
Buchstabe b Satz 1,
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5

40 €

 


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