(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
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Lfd. Nr. |
Tatbestand |
StVO |
Regelsatz |
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157 |
Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich |
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157.1 |
Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht |
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 |
15 € |
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157.2 |
Fußgänger behindert |
§ 42 Abs. 4a Nr. 3 |
15 € |
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158 |
Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich |
§ 42 Abs. 4a Nr. 3 |
40 € |
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159 |
In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) |
§ 42 Abs. 4a Nr. 5 |
10 € |
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159.1 |
- mit Behinderung |
§ 42 Abs. 4a Nr. 5 |
15 € |
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159.2 |
länger als 3 Stunden |
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20 € |
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159.2.1 |
- mit Behinderung |
§ 42 Abs.4a Nr. 5 |
30 € |
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§ 49 Abs. 1 Nr.1, |
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159a |
In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht |
§ 42 Abs. 4b Satz 2 |
10 € |
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159a.1 |
- mit Gefährdung |
§ 42 Abs. 4b Satz 2 |
15 € |
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159a.2 |
- mit Sachbeschädigung |
§ 42 Abs. 4b Satz 2 |
35 € |
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159b |
In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet |
§ 42 Abs. 4b Satz 3 |
40 € |
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159c |
In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) |
§ 42 Abs. 4c |
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159c.1 |
- gehalten |
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20 € |
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159c.2 |
- geparkt |
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25 € |
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160 |
Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 |
§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 |
30 € |
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161 |
Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamt- |
§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 |
15 € |
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161.1 |
- mit Behinderung |
§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr.1 |
20 € |
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162 |
Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 |
§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 |
40 € |

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