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Verkehrsstrafrecht

Verkehrsregeln

§ 51 StVO - Besondere Kostenregelung

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.


Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013

 

 

 

 


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