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Verkehrsstrafrecht

Verkehrsregeln

§ 8 StVO - Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) ode

2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.


Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

 

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

32

Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht
mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren

§ 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8

10 €

33

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
berechtigten wesentlich behindert

§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8

25 €

34

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-
berechtigten gefährdet

§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8

100 €

 


 Soweit keine Vorfahrtsregelung besteht hat Vorfahrt, wer mit einem Fahrzeug von rechts gefahren kommt. Diese Regel gilt für Fahrzeuge aller Art.

Die Vorfahrtregel gilt nur für Kreuzungen und Einmündungen. Eine Kreuzung oder Einmündung liegt vor, wenn der kreuzende oder einmündende Weg dem Fahrverkehr gewidmet ist. Eine Einmündung soll nicht vorliegen, wenn die einmündende Straße nur über einen abgesenkten Bordstein und den Gehweg erreichbar ist.

Auf Plätzen oder größeren Verkehrsflächen gilt die allgemeine Vorfahrtregel nicht. Hier ist Verständigung erforderlich. Auch die auf Parkplätzen markierten Fahrspuren können in der Regel keine Vorfahrt gewähren. Auch hier ist daher eine Verständigung erforderlich.

Die Vorfahrt kann geregelt werden durch Zeichen 205 Zeichen 205, 206 Zeichen 206, 301 Zeichen 301 und 306 Zeichen 306. Das Fehlen des Zeichens 205 oder 206 auf der wartepflichtigen Straße beseitigt nicht die Vorfahrt des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße.

Die Zeichen 401 Zeichen 401(Bundesstraße), und 410 Zeichen 410 (Europastraße) vermitteln keine Vorfahrt.

Bei abknickender Vorfahrt (angekündigt durch vorfahrtregelnde Verkehrszeichen sowie durch Zusatzzeichen zu Zeichen 306Abknickende Vorfahrt) werden zwei an einer Kreuzung oder Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem Straßenzug zusammengefaßt. Wer der abknickenden Vorfahrtstraße folgt, ändert seine Fahrtrichtung und muß dies rechtzeitig und deutlich durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ankündigen. Wer geradeaus weiterfährt ändert seine Fahrtrichtung nicht und braucht daher nicht den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen.

Wer eine nach rechts abknickende Vorfahrtstraße nach links verläßt, hat Vorfahrt vor dem aus der geradlinigen Verlängerung seiner bisherigen Fahrtrichtung ihm Entgegenkommenden, ist aber den von rechts kommenden auf der Vorfahrtstr. fahrenden Fahrzeugen wartepflichtig.

Der Vorfahrtberechtigte darf in der Regel auf Vorfahrtbeachtung vertrauen (Vertrauensgrundsatz). Verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt dessen Vorfahrt nicht. Er darf jedoch dann nicht mehr auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Der Wartepflichtige muß dagegen immer mit Verkehrsverstößen des Berechtigten rechnen, ausgenommen hiervon sind atypische, grobe Verstöße.

Siehe auch den Artikel:

-Abgesenkter Bordstein

 


 

Rechtsprechung:

LG Detmold - Urt. v. 02.05.12: Auf einem Parkplatz gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist.

 

 

 


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