(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Neufassung gem. Verordnung vom 06.03.2013, in Kraft getreten am 01.04.2013
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Lfd. Nr. |
Tatbestand |
StVO |
Regelsatz |
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35 |
Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder recht- |
§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4 |
10 € |
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35.1 |
- mit Gefährdung |
§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4 |
30 € |
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35.2 |
- mit Sachbeschädigung |
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35 € |
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36 |
Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen ein- |
§ 9 Abs. 1 Satz 3 |
5 € |
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37 |
Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei aus- |
§ 9 Abs. 2 Satz 1 |
10 € |
|
37.1 |
- mit Behinderung |
§ 9 Abs. 2 Satz 1 |
15 € |
|
37.2 |
- mit Gefährdung |
|
20 € |
|
37.3 |
- mit Sachbeschädigung |
|
25 € |
|
38 |
Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, |
§ 9 Abs. 2 Satz 4, 5 |
10 € |
|
38.1 |
- mit Behinderung |
§ 9 Abs. 2 Satz 4, 5 |
15 € |
|
38.2 |
- mit Gefährdung |
|
20 € |
|
38.3 |
- mit Sachbeschädigung |
|
25 € |
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39 |
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen |
§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, |
10 € |
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40 |
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, |
§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, |
70 € |
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41 |
Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere |
§ 9 Abs. 3 Satz 3 |
70 € |
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42 |
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen |
§ 9 Abs: 4 Satz 2 |
10 € |
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43 |
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen |
§ 9 Abs. 4 Satz 2 |
70 € |
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44 |
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder |
§ 9 Abs. 5 |
80 € |
Abbiegen umfaßt jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr hinausführt. Das Weiterfahren auf einer abknickenden Vorfahrtsstraße ist kein Abbiegen. Auch das Herausfahren von der Fahrbahn auf einen Seitenstreifen oder ein Fahrstreifenwechsel ist kein Abbiegen.
Abbiegen ist rechtzeitig anzukündigen. Allerdings darf das Zeichen nicht zu früh gegeben werden, da sonst ein Irrtum entstehen könnte. Da rechtzeitiges Zeichengeben oft unterlassen wird, darf nicht darauf vertraut werden.
Es besteht Rückschaupflicht beim Abbiegen, und zwar durch Blick in Innen- und Außenspiegel unter Berücksichtigung des toten Winkels. Den toten Winkel des Kfz muß der Kraftfahrer kennen und berücksichtigen. Berücksichtigung des toten Winkels erfolgt i.d.R. durch Blick über die Schulter.

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