Home StVO § 16 - Warnzeichen
12 | 05 | 2008
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§ 16 StVO - Warnzeichen PDF Drucken E-Mail

§ 16 Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.


(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

 


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen 10 €

71 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet 10 €

72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet 5 €

 

Aktualisiert ( Samstag, 19. April 2008 09:27 )
 
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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. November 2007 entschieden. Das Urteil bestätigt die herrschende Rechtsprechung der Instanzgerichte und ein BGH-Urteil vom 13. November 2007.