| § 16 StVO - Warnzeichen |
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§ 16 Warnzeichen(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor: 70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen 10 € 71 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet 10 € 72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet 5 €
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| Aktualisiert ( Samstag, 19. April 2008 09:27 ) |


