Home StVO § 5 - Überholen
12 | 05 | 2008
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§ 5 StVO - Überholen PDF Drucken E-Mail

§ 5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 30 €
16.1 - mit Sachbeschädigung 35 €
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 50 €
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 40 €
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 50 €
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt 75 €
19.1.1 - mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125 € + Fahrverbot 1 Monat
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) 40 €
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug 75 €
21.1 - mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125 € + Fahrverbot 1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet 40 €
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten 30 €
23.1 - mit Sachbeschädigung 35 €
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet 10 €
25 Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert 20 €
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht 30 €
27 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen 10 €
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte 25 €
28.1 - mit Sachbeschädigung 30 €

Rechtsprechung zu § 5 StVO:


Aktualisiert ( Dienstag, 15. April 2008 22:00 )
 
Aktuelle Meldungen
Fordert die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber zur Beibringung einer positiven MPU auf, so muß sie eine angemessene Frist zur Beibringung dieses Gutachtens setzen. In einem vom VG Mainz entschiedenen Fall hatte der MPU-Gutachter von dem Probanden den Nachweis der Drogenabstinenz über einen bestimmten Zeitraum gefordert. Dieser war jedoch innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist nicht zu erbringen. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte eine Verlängerung der Frist abgelehnt und die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist entzogen. Dies erfolgte nach Ansicht des VG Mainz zu Unrecht. Die Behörde hätte dem Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit gegeben müssen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu erbringen. VG Mainz, Beschluss vom 13.12.07.