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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Fahreignungsregister - Punkte in Flensburg

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Wenn von "Punken in Flensburg" die Rede ist, sind Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) wegen Bußgeldern oder Strafurteilen gemeint. Das Fahreignungsregister ersetzt seit dem 01. Mai 2014 das Verkehrszentralregister. In das Fahreignungsregister werden nicht nur punkterelevante Entscheidungen eingetragen, sondern  auch andere Maßnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen.

 

1. Eintragungen im Fahreignungsregister

Was in das Verkehrszentralregister eingetragen wird, ergibt sich aus § 28 Straßenverkehrsgesetz i.V.m. §§ 59ff.  Fahrerlaubnisverordnung. Dies sind unter anderem

  • Bußgeldbescheide wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten, in denen mindestens 60 € Geldbuße oder ein Fahrverbot festgesetzt werden
  • Strafurteile wegen bestimmter Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
  • Beschlagnahmen und vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis
  • Versagungen, Entziehungen und der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis sowie Maßnahmen der Behörde nach dem Punktesystem oder nach den Vorschriften über die Fahrerlaubnis auf Probe.

Wenn bei einer Bußgeldentscheidung die Eintragung von Punkten gesetzlich vorgesehen ist, so kann von dieser Eintragung nicht - etwa gegen Erhöhung der Geldbuße - abgesehen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.08). Die Grundsätze, nach denen von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, gelten also für Punktebewertungen nicht. Die Eintragung kann nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entfallen, also z.B. wenn das Bußgeld auf einen Betrag unter 60 € reduziert wird.

 

2. Punktesystem

Entscheidungen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, werden nach einem Punktesystem bewertet. Die im Verkehrszentralregister erfaßten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eines Verkehrsteilnehmers werden je nach Art und Schwere mit 1 bis 3 Punkten bewertet.

Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 5 StVG) vor:

  • Bei Erreichen von 4 Punkten wird der Betroffene kostenpflichtig ermahnt und auf die Möglichkeit des Punkteabbaus durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen.
  • Bei Erreichen von 6 Punkten wird der Betroffene kostenpflichtig verwarnt. Dabei wird er auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen, die allerdings keine Punktereduzierung mehr bewirkt.
  • Bei Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sofern er zuvor ermahnt und verwarnt wurde. Erreicht oder überschreitet ein Betroffener sechs oder acht Punkte, ohne dass er vorher ermahnt wurde, ist der Punktestand auf 5 Punkte zu reduzieren. Erreicht oder überschreitet ein Betroffener 8 Punkte, ohne dass er vorher verwarnt wurde, ist der Punktestand auf 7 Punkte zu reduzieren (§ 5 Abs. 6 StVG).

Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tateinheit), so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Sind durch mehrere Handlungen mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden (Tatmehrheit), so werden die Punkte für jede Zuwiderhandlung addiert.

 

3. Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Jeder kann unentgeltlich über die zu seiner Person erfaßten Entscheidungen und über die Punkte schriftlich Auskunft erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort sowie mit einem Identitätsnachweis ( §30 Abs.8 StVG ) an das Krattfahrt-Bundesamt -  Fahreignungsregister -, 24932 Flensburg, zu richten. Der Antrag kann auch online gestellt werden.  Der Identitätsnachweis dient zum Schutz der im Fahreignungsregister eingetragenen Personen und soll verhindern, dass Unbefugte widerrechtlich Auskunft über Dritte erhalten.

Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.


 

Rechtsprechung:

  • OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.08:  In Bußgeldangelegenheiten, die mit einer Punkteeintragung im Verkehrszentralregister verbunden sind, kann nicht isoliert von der Punkteeintragung abgesehen werden.

 

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